Geschäftsbedingungen Stand 01/2016

1.       Geltung der Bedingungen : Die Entsorgung von Abfällen mittels Container sowie alle anderen Leistungen durch die Firma ASER GmbH erfolgen nur und ausschließlich auf der Grundlage der hier formulierten Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Bestellung oder Auftragserteilung an die ASER GmbH gleich welcher Art ob mündlich, telefonisch oder schriftlich per Brief, Fax oder mail aller angebotenen Leistungen gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers oder Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird vom Grundsatz her widersprochen.

2.       Allgemeines : Baustellen, Lagerplätze, Einfahrten und Gehwege / Zufahrten sind vom Auftraggeber oder Besteller oder dessen beauftragte bevollmächtigte Personen so herzurichten, dass diese Stellen von unseren Fahrzeugen zum Zweck der Durchführung des Auftrages bedenkenlos und ohne Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer befahren werden können. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich dass die Containerstellplätze so ausreichend abgesperrt, gesichert und beschaffen sind , dass unsere Fahrzeuge vor Ort problemlos den Auftrag ausführen können. Schlussendlich obliegt es unserem Fahrer zu entscheiden ob der vorgesehene Stellplatz für den erteilten Auftrag in Frage kommt. Unser Fahrer legt fest wo und wie genau der Container abgestellt wird. Sollte der Auftraggeber den Standort des Container – aus welchem Grunde auch immer – verändern, so haftet der Auftraggeber vollumfänglich für Schäden welche bei der Abholung des Container entstehen können. Dies ist begründet durch unsere Erfahrung da unser Fahrer alle Möglichkeiten der Schadensbegrenzung bei der Festlegung des Stellplatzes schon bei der Gestellung des Container berücksichtigt. 

3.       Wartezeit : Wartezeiten z.B. auf Polizei oder Abschleppdienst etc werden bei der Abrechnung je angefangene 1/2 Stunde mit Eur 35,00 netto berechnet. Unser Fahrer ist bevollmächtigt selbst vor Ort zu entscheiden ob er wartet bis die Bedingungen für die Erbringung der Leistung gegeben sind oder ob er weiter fährt ( weil durch den Verzug andere Termine nicht eingehalten werden können ) und wir später oder am nächsten Tag den Auftrag ausführen. Sollte dieser Fall eintreten so handelt es sich um eine vergebliche Anfahrt die wir zu Lasten des Auftraggebermit pauschal Eur 60,00 netto berechnen. Grundsätzlich darf der Stell-, Lade- oder Abholvorgang nicht mehr wie 15 min in Anspruch nehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt bei Überschreiten pro angefangene ½ Stunde Eur 35,00 netto zu berechnen.

4.       Container und Abfallart : Grundsätzlich entscheidet unser Disponent je nach Verfügbarkeit ob er die genau erwünschte Containergröße bereit stellt oder eine höhere Größe, die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach tatsächlichem Inhalt / Lademaß. Somit ist sichergestellt dass der Auftraggeber tatsächlich nur das bezahlen muss wofür er unsere Dienste beansprucht.  Beim Bestellen von Containern ist der Auftraggeber verpflichtet die genaue Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfall zu benennen so dass unsere Disposition die Bedingungen berücksichtigen kann bezüglich der Containergröße / Ladekapazität ( Gewicht ) und der notwendigen Begleitpapiere. Sollte bei der Entleerung eines Container festgestellt werden dass eine abweichende Abfallart enthalten ist, so gehen sämtliche Mehrkosten zu Lasten des Auftraggeber. Wir beziehen uns hierbei auf die Erzeugerhaftung durch den Abfallerzeuger , Mehrkosten können sein : Transportkosten zu einer anderen Abladestelle, Verzugsstrafen für das nicht Einhalten von Folgeterminen anderer Kunden, Kosten für das Beladen des entleerten Container, Lagerhaltung Zwischenlager falls erst ein passender Entsorger zugewiesen werden muss, behördliche Mehrkosten durch das Erstellen von Begleitpapieren und Entsorgungsnachweisen.

5.       Mehrkosten durch die zuständigen Behörden : Grundsätzlich sind wir verpflichtet bei der Anmeldung der Container welche im öffentlichen Straßenland abgestellt werden die Daten des Auftraggeber zu benennen, auf der Grundlage der uns erteilten Ausnahmegenehmigung für das Abstellen der Container im öffentlichen Straßenland dürfen die Container nach Allgemeingebrauch 10 Tage kostenfrei an dem Standort verbleiben. Da die jeweiligen Ordnungsämter der Bezirke hierfür zuständig sind gab es bisher keine gleichbleibende Regelung zur Berechnung von Kostennoten in Folge der längeren Nutzung der Containerstellplätze. Je nach Bezirk gibt es hier Abweichungen. Grundsätzlich hat der Auftraggeber zu verantworten wenn er den Containerstellplatz länger als 10 Tage nutzt. Wir berechnen hierbei die uns in Rechnung gestellten Gebühren zzgl 19 % Mwst. an den Auftraggeber weiter. Ebenso berechnen wir für die längere Nutzung je nach Absprache jedoch spätestens ab dem 20. Tag nach Containerstellung pro Kalendertag Eur 3,00  (Containermulde) bzw. Eur 4,50 ( Abrollcontainer ).

6.       Haftung : Für die durch unsere Fahrzeuge im Kundenauftrag abgestellten Container, die auf Wunsch des Auftraggebers auf Fahrbahnen, Gehwegen, Einfahrten, Grundstücken und Plätzen stehen, sind die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen wie Absicherungsmaßnahmen zu beachten und einzuhalten. Wir übernehmen keine Haftung oder Ersatzansprüche die auf Grund einer Veränderung oder Verschlechterung des Baugrundes in Folge der Containerstellung, des -wechsel oder der -abholung entstehen können. Sämtliche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers oder von ihm beauftragten Personen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf Punkt 2 Allgemeines.

7.       Terminvereinbarung : Eine durch uns erteilte Terminzusage ist immer als unverbindlich anzusehen, da diese in erheblichem Umfang von den Verkehrs- und Wetterverhältnissen abhängig sind. Wir sind jedoch stark daran interessiert den zugesagten Termin einzuhalten, für eventuelle Verzögerungen notieren wir uns in der Regel bei der Auftragsannahme die Mobilrufnummer des Ansprechpartner vor Ort.

8.       Vertragsbestimmungen : Sofern eine vertragliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Auftraggeber nicht abgeschlossen wurde sind unsere Leistungsnachweise als Vertragsgrundlage als rechtskräftig anzusehen. Nachträglich auftretende Differenzen sind daher gegenstandslos.

9.       Zahlungsbedingungen : Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist innerhalb der Frist laut Rechnung zu veranlassen. Sollte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist erbracht werden, so gerät der Vertragspartner in Verzug. Für den Fall des Verzuges  berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank , mindestens jedoch 12 % ab Fälligkeit. Aus diesem Grunde werden für jedes Mahnschreiben ab Fälligkeit pauschal Eur 5,00 erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt wenn wir über den Betrag vollständig verfügen können. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst dann als erfolgt wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst bzw. gutgeschrieben ist.

10.   Gerichtstand, Teilwirksamkeit : Ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Berlin. Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Aser GmbH (030) 5088160 | Blockdammweg 22-28 | 10318 Berlin
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